A. Tatbestand
Der Kläger hat sich als ehemaliger Gesellschafter einer früheren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Klage ursprünglich gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1990 bis 1993 und Festsetzung von Gewerbesteuer 1991 bis 1993 sowie Zinsen für die Gewerbesteuer 1991 gewandt.
I.
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