BGH - Beschluss vom 21.03.2024
IX ZB 56/22
Normen:
InsO a.F. § 174 Abs. 2; InsO a.F. § 301 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 204 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
WM 2024, 652
ZIP 2024, 827
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 151 F 63/21
OLG Köln, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II-14 UF 89/22

Insolvenzrechtliche Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung; Zusätzliche Geltendmachung eines auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung durch den Gläubiger neben einer Insolvenzforderung

BGH, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen IX ZB 56/22

DRsp Nr. 2024/4273

Insolvenzrechtliche Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung; Zusätzliche Geltendmachung eines auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung durch den Gläubiger neben einer Insolvenzforderung

a) Der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlich begangenen Unterhaltspflichtverletzung muss der konkrete Zeitraum zu entnehmen sein, für den der Schuldner Unterhalt schuldet, dass und in welchem Umfang der Schuldner den geschuldeten Unterhalt nicht bezahlt hat und dass es sich aus Sicht des Gläubigers um ein vorsätzliches Delikt, beispielsweise eine Straftat handelt. b) Macht ein Gläubiger neben einer Insolvenzforderung zusätzlich einen auf die Insolvenzforderung bezogenen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus einem anderen Streitgegenstand als dem der Insolvenzforderung geltend, erstreckt sich der Widerspruch des Schuldners gegen den Rechtsgrund im Zweifel auf die aus dem anderen Streitgegenstand angemeldete Forderung insgesamt.