BFH - Urteil vom 17.11.1998
III R 2/97
Normen:
InvZulG 1982/1986 § 4 ; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u; AO 1977 § 129 ;
Fundstellen:
BB 1999, 147
BFH/NV 1999, 561
BFHE 187, 148
BStBl II 1999, 62
DB 1999, 264
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Investitionszulage bei Auftragsforschung

BFH, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen III R 2/97

DRsp Nr. 1999/830

Investitionszulage bei Auftragsforschung

»Die Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen nach § 4 InvZulG 1982/1986 konnte auch Steuerpflichtigen gewährt werden, die Forschung oder Entwicklung entgeltlich im Auftrag Dritter betrieben.«

Normenkette:

InvZulG 1982/1986 § 4 ; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. u; AO 1977 § 129 ;

Gründe:

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Untersuchung, Entwicklung und Dauererprobung von Motoren, Motorbauteilen und Betriebsstoffen. Diese Arbeiten werden im Rahmen der Forschung und Entwicklung der auftraggebenden Firmen aus der Automobil- und Mineralölindustrie sowie deren Zulieferfirmen durchgeführt. Bei den Motorversuchen werden vom Hersteller zur Verfügung gestellte und vermessene Prüfmotoren nach den von den Auftraggebern vorgegebenen Programmen "prüfgefahren" und anschließend von der Klägerin auseinandergenommen und vermessen. Die Mineralöluntersuchungen dienen der Erprobung des Verschleißschutzverhaltens neu entwickelter Schmieröle und Schmiermittel anhand genormter Testmethoden. Nach Auftragsdurchführung erteilt die Klägerin den Auftraggebern einen Prüfbericht, in dem die Testergebnisse eingetragen werden. Die Umsetzung der Testergebnisse und die Weiterentwicklung der Produkte obliegt den Auftraggebern (Herstellern).