BFH - Urteil vom 10.12.1998
III R 50/95
Normen:
InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 574
BFH/NV 1999, 879
BFHE 188, 176
BStBl II 1999, 607
DB 1999, 726
DStR 1999, 416
GmbHR 1999, 420
VIZ 1999, 439
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1995, 946),

Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen III R 50/95

DRsp Nr. 1999/3454

Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

»Ein Wirtschaftsgut kann auch dann i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird.«

Normenkette:

InvZulG 1991 § 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Einzelunternehmen eine Bäckerei in T, Niedersachsen. Im Januar 1992 gründete er zum Betrieb einer weiteren Bäckerei eine GmbH mit Sitz in G, Mecklenburg-Vorpommern, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist. Die GmbH produzierte zunächst mit gebrauchten Maschinen in von dritter Seite angemieteten Räumlichkeiten.

Im Streitjahr 1992 errichtete der Kläger auf einem von ihm 1991 erworbenen Grundstück in G ein für den Betrieb einer Bäckerei besonders gestaltetes Gebäude, erwarb das dafür erforderliche Inventar (Maschinen, Betriebsausstattung usw.) und verpachtete das Gebäudegrundstück mit der Einrichtung an die GmbH. Zwischen dem Kläger und der GmbH besteht seither eine Betriebsaufspaltung.