Umstritten ist, ob der Kläger für seinen Mercedes-Benz Sprinter Investitionszulage beanspruchen kann oder ob das Fahrzeug dem § 2 Satz 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) unterfällt.
Der Kläger betreibt einen Dachdeckerbetrieb. Für seinen Betrieb kaufte er im Januar 1996 einen Mercedes-Benz 212 D Sprinter. Das Fahrzeug ist voll verglast, die Seitenfenster sind jedoch nicht ausstellbar. Das Fahrzeug bestellte der Kläger mit einer Bestuhlung für das Führerhaus sowie zwei weitere Sitzbänke, die sich je nach Bedarf im vorderen Teil der Ladefläche einbauen lassen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|