FG Thüringen - Urteil vom 12.12.2000
IV 802/00
Normen:
InvZulG 1996 § 2 S 2 Nr. 3 ;

Investitionszulage für Mercedes-Benz 212 D Sprinter

FG Thüringen, Urteil vom 12.12.2000 - Aktenzeichen IV 802/00

DRsp Nr. 2001/15683

Investitionszulage für Mercedes-Benz 212 D Sprinter

1. Ob ein Fahrzeug investitionszulagenschädlich den Zweck der privaten Personenbeförderung i.S. des § 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 dient, ist nicht anhand theoretisch möglicher Nutzungsarten sondern unter Einbeziehung der Lebenserfahrung zu entscheiden. 2. Ein ausschließlich in einem Dachdeckerbetrieb verwendeter und für die betrieblichen Bedürfnisse eingerichteter Mercedes Benz 212 D Sprinter, mit dem bei Fahrten zu Baustellen neben Kleinteilen und Werkzeugen auch Mitarbeiter befördert werden und dessen Zustand Nutzspuren aufweisen, die bei alleinigem Personentransport nicht erklärbar sind, ist kein Pkw im investitionszulagenrechtlichen Sinne.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 2 S 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger für seinen Mercedes-Benz Sprinter Investitionszulage beanspruchen kann oder ob das Fahrzeug dem § 2 Satz 2 Nr. 3 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) unterfällt.

Der Kläger betreibt einen Dachdeckerbetrieb. Für seinen Betrieb kaufte er im Januar 1996 einen Mercedes-Benz 212 D Sprinter. Das Fahrzeug ist voll verglast, die Seitenfenster sind jedoch nicht ausstellbar. Das Fahrzeug bestellte der Kläger mit einer Bestuhlung für das Führerhaus sowie zwei weitere Sitzbänke, die sich je nach Bedarf im vorderen Teil der Ladefläche einbauen lassen.