FG Sachsen - Urteil vom 10.07.2015
4 K 1022/14
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 3 Nr. 2;

Investitionszulage keine Erweiterung des Produktionsbetriebs eines Metallbau- und Schlossereibetriebs durch Anschaffung einer Schneefräse

FG Sachsen, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 1022/14

DRsp Nr. 2015/16214

Investitionszulage keine Erweiterung des Produktionsbetriebs eines Metallbau- und Schlossereibetriebs durch Anschaffung einer Schneefräse

1. Die Erweiterung einer Betriebsstätte i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeweitet wird. Dies muss sich nach außen dokumentieren. 2. Die Anschaffung einer Schneefräse durch einen Metallbau- und Schlossereibetrieb lässt den Produktionsablauf grundsätzlich unverändert. Die mit der Anschaffung bezweckte Absicherung der Produktion – insbesondere des Zugriffs auf die auf dem Betriebsgelände befindlichen Lagerräume – stellt keine investitionszulagenrechtlich begünstigte Erweiterung des Produktionsbetriebs dar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung der Investitionszulage für eine Honda-Schneefräse entsprechend ihrem Antrag auf Investitionszulage vom 02.07.2012 in Höhe von 563,55 EUR.