FG Niedersachsen - Urteil vom 01.07.1998
II 124/95
Normen:
InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 ;

Investitionszulage; Verbleibensfrist; Umbau; Produktionsanlagen - Keine Unterbrechung der 3-jährigen Verbleibensfrist bei zügigem Umbau der Produktionsanlagen und alsbaldiger Wiederinbetriebnahme

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.07.1998 - Aktenzeichen II 124/95

DRsp Nr. 2003/17363

Investitionszulage; Verbleibensfrist; Umbau; Produktionsanlagen - Keine Unterbrechung der 3-jährigen Verbleibensfrist bei zügigem Umbau der Produktionsanlagen und alsbaldiger Wiederinbetriebnahme

1. Werden die Produktionsanlagen einer Geflügelschlachterei umgebaut und erweitert zu einer Suppenhennenschlachterei, die ihren Betrieb nach Einstellung der ursprünglichen Produktion umgehend aufnimmt, liegt keine Aufgabe der aktiven Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und keine Unterbrechung der 3jährigen Verbleibensfrist gem. § 1 Abs. 3 InvZulG 1986 vor. 2. Es wäre mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar, einen Betrieb, der wegen grundlegenden Umbaus vorübergehend nicht mehr am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, mit den nach Wiederaufnahme des Betriebs weitergenutzten Wirtschaftsgütern von der Zulage auszunehmen. 3. Erfordert die Betriebsumstellung ein zeitweises Ruhen der gesamten Produktionsanlagen, muss das nicht zulagenschädlich sein.

Normenkette:

InvZulG (1986) § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt - FA -) gewährte Investitionszulagen zurückfordern durfte, weil die Klägerin innerhalb der 3-jährigen Bindungsfrist ihren Betrieb umstellte und vorübergehend während der Baumaßnahmen die Produktion einstellte.