BFH - Beschluß vom 03.12.1998
III S 11/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 826

InvZul; Festsetzungsfrist

BFH, Beschluß vom 03.12.1998 - Aktenzeichen III S 11/98

DRsp Nr. 1999/3610

InvZul; Festsetzungsfrist

Zu den Anforderungen an den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Aufhebung eines Bescheides über InvZul nach Rücknahme der Bescheinigung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft nach § 2 Abs. 4 InvZulG 1975.

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und Antragsteller (Kläger) ist seit dem Jahre 1985 Rechtsnachfolger einer Kommanditgesellschaft (KG). Dieser wurden für die Streitjahre 1978 bis 1980 auf Antrag, dem eine Bescheinigung des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) vom 4. Juli 1979 nach § 2 des Investitionszulagengesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (InvZulG 1975) beigefügt war, für die Erweiterung ihrer Betriebsstätte vom Beklagten, Revisionskläger und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) nach § 1 InvZulG 1975 Investitionszulagen in Höhe von ... DM für 1978, von ... DM für 1979 und von ... DM für 1980 gewährt (Bescheide vom 5., 13. November 1980 und vom 14. Dezember 1983).