BFH - Urteil vom 03.12.1998
III R 67/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 824
GmbHR 1999, 674

InvZul; Überlassung einer Energieversorgungsanlage

BFH, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen III R 67/95

DRsp Nr. 1999/3575

InvZul; Überlassung einer Energieversorgungsanlage

Mit der bloßen Überlassung einer Energieversorgungsanlage zur Nutzung im Fördergebiet wird weder ein Betrieb noch eine Betriebsstätte im Fördergebiet begründet.

Gründe:

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Betrieb auf dem Gebiet der alten Bundesländer unterhält, ist die Errichtung und der Betrieb von Energieversorgungsanlagen.

Mit Schreiben vom ... Februar 1991 beauftragte die Klägerin die Firma X mit der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme einer Anlage auf einem Grundstück der Firma Y in Sachsen zu einem Gesamtpreis von ... DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Anlage wurde am ... Februar 1991 in Betrieb genommen.

Die X hatte am ... Januar 1991 mit der Y einen Wärmelieferungsvertrag geschlossen, der sie zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage auf dem Gelände der Y berechtigte. Die Anlage sollte dazu dienen, die Y mit Wärme zu versorgen. Unter dem ... Februar 1991 schloß die Klägerin als Eigentümerin der Anlage mit der X einen Nutzungsvertrag, mit dem sie der X die Nutzung der Anlage ab Inbetriebnahme gegen ein monatliches Entgelt überließ.