BFH - Urteil vom 10.12.1998
III R 113/95
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 965

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Fahrgastschiff

BFH, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen III R 113/95

DRsp Nr. 1999/4194

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei Fahrgastschiff

1. Das Erfordernis des Verbleibens i.S.d. § 2 Satz 1 InvZulG 1991 verlangt grds., dass für das zulagenbegünstigte WG zumindest eine dauerhafte zeitliche und räumliche Bindung zu einer Betriebsstätte im Fördergebiet besteht. Ob dies der Fall ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Eigenart und der Zweckbestimmung des betreffenden WG bestimmt werden.2. Auch bei Schiffen, die zu Transportzwecken genutzt werden, ist ein Verbleiben von mindestens 3 Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung im Fördergebiet nur dann gegeben, wenn ein solches Schiff in jedem Jahr dieses Zeitraums überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt wird.3. Der Senat neigt dazu, bei Fahrgastschiffen, die für Kreuzfahrten und ähnliche Ausflugsfahrten verwendet werden, einen regelmäßigen Einsatz im Fördergebietsverkehr nur dann anzuerkennen, wenn der Zeitraum zwischen Ausfahrt und Wiedereinfahrt einen Monat nicht überschreitet.

Gründe: