BFH - Beschluss vom 25.11.2005
III B 100/04
Normen:
InvZulG (1996) § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 3 S. 1 Nr. 4 § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 § 7 Abs. 1 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 819

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei langfristiger Vermietung

BFH, Beschluss vom 25.11.2005 - Aktenzeichen III B 100/04

DRsp Nr. 2006/2652

InvZul; Verbleibensvoraussetzungen bei langfristiger Vermietung

1. Die langfristige Vermietung von im Fördergebiet hergestellten Wirtschaftsgütern an andere Betriebe im Fördergebiet rechtfertigt die Inanspruchnahme der Zulage nach § 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1996 nur, wenn der Mieter ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes ist.2. Der Anspruch auf InvZul nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 setzt voraus, dass die Wirtschaftgüter in einem Betrieb des Ast. drei Jahre verbleiben.

Normenkette:

InvZulG (1996) § 2 Abs. 1 Nr. 2 § 3 S. 1 Nr. 4 § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 § 7 Abs. 1 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 6 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine in den alten Bundesländern ansässige GmbH, beantragte unter der Anschrift "Betriebsstätte K, X-Straße 15" beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1996/1999 für die Kalenderjahre 1997 bis 2001. Für 1997 und 1998 begehrte sie eine Zulage in Höhe von 10 %, für 1999 in Höhe von 20 %, sowie für 2000 und 2001 in Höhe von 25 % aus Aufwendungen für die Herstellung von Tribünen.