OLG Celle - Urteil vom 02.12.1998
13 U 140/98
Normen:
BRAO § 43b ; UWG § 1 § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 1999, 295
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 218/97

Irreführende Werbung eines Fachanwalts für Steuerrecht

OLG Celle, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 13 U 140/98

DRsp Nr. 2004/7927

Irreführende Werbung eines Fachanwalts für Steuerrecht

1. Werden im Briefkopf einer Kanzlei die Begriffe Anwalts- und Steuerkanzlei gegenüber gestellt, so besteht die Gefahr, dass dies bei einem rechtlich relevanten Teil der angesprochenen Personen die Vorstellung hervorruft, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind. Die Geeignetheit einer solchen Bezeichnung zur Irreführung wird jedoch dadurch ausgeräumt, dass die beruflichen Qualifikationen der Kanzleimitglieder im Briefkopf angegeben werden.2. Es liegt jedoch ein Verstoß gegen das Verbot unsachlicher Werbung (§ 43b BRAO; IVM §§ 6-10 BORA) vor, wonach ein Hinweis auf eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts nur mit der ausdrücklichen Bezeichnung als Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt zulässig ist.

Normenkette:

BRAO § 43b ; UWG § 1 § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist in ##### als Steuerberater tätig. Der Beklagte, ein Fachanwalt für Steuerrecht ist in ##### Mitglied einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese verwendet gemeinsam mit einer in ##### niedergelassenen Rechtsanwaltskanzlei folgenden Briefkopf:

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Anwalts- und Steuerkanzlei

RAe ###########################

Kanzlei ###############

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Rechtsanwalt ú Fachanwalt für Steuerrecht

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Rechtsanwältin

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Telefon ################