FG Hamburg - Urteil vom 28.11.2005
VII 126/02
Normen:
AO § 363 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 786

Isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen VII 126/02

DRsp Nr. 2006/1123

Isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

Zu einer isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung durch das Gericht kann es dann kommen, wenn der Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens rechtswidrig abgelehnt worden ist oder wenn die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens rechtswidrig widerrufen wurde.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Einkommensteuerbescheide und begehrt isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung und hilfsweise Aufhebung der Steuerbescheide.

Auf die Einkommensteuererklärungen der Klägerin, die im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, erließen das Finanzamt Hamburg-Nord (bis einschließlich Bescheid für 1994) und danach der Beklagte, der die Verfahren insgesamt 1996 übernahm, Einkommensteuerbescheide für folgende Jahre:

Jahr: 1990; 1991; 1992; 1993; 1994; 1995; 1996

Bescheid: 30.03.92; 14.07.93; 05.05.94; 15.05.95; 02.08.96; 05.02.97; 28.09.98

Jahr: 1997; 1998; 1999; 2000; 2001; 2002; 2003

Bescheid: 24.08.99; 20.04.00; 31.08.01; 24.06.02; 22.05.03; 02.06.04; 02.06.04

Die Bescheide ergingen zum Teil vorläufig, unter anderem die Bescheide der Jahre 1991 - 1995 und 1999 - 2003 hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 EStG.