Die Klägerin wendet sich gegen ihre Einkommensteuerbescheide und begehrt isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung und hilfsweise Aufhebung der Steuerbescheide.
Auf die Einkommensteuererklärungen der Klägerin, die im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, erließen das Finanzamt Hamburg-Nord (bis einschließlich Bescheid für 1994) und danach der Beklagte, der die Verfahren insgesamt 1996 übernahm, Einkommensteuerbescheide für folgende Jahre:
Jahr: 1990; 1991; 1992; 1993; 1994; 1995; 1996
Bescheid: 30.03.92; 14.07.93; 05.05.94; 15.05.95; 02.08.96; 05.02.97; 28.09.98
Jahr: 1997; 1998; 1999; 2000; 2001; 2002; 2003
Bescheid: 24.08.99; 20.04.00; 31.08.01; 24.06.02; 22.05.03; 02.06.04; 02.06.04
Die Bescheide ergingen zum Teil vorläufig, unter anderem die Bescheide der Jahre 1991 - 1995 und 1999 - 2003 hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 EStG.
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