BFH - Beschluss vom 20.11.2008
V B 264/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 22 lit. b; AO § 67a;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 430
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2074/05

Ist die Überlassung von Sportstätten eine sportliche Veranstaltung?

BFH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen V B 264/07

DRsp Nr. 2009/2644

Ist die Überlassung von Sportstätten eine sportliche Veranstaltung?

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 22 lit. b; AO § 67a;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) als klärungsbedürftig angesehene Frage, welche Anforderungen an eine nach § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie sportliche Veranstaltung zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 , BFHE 219, , BFH/NV 2008, ; vom 9. August 2007 , BFHE 217, , BFH/NV 2007, ; vom 27. April 2006 , BFHE 213, , BStBl II 2007, ; vom 25. Juli 1996 , BFHE 181, , BStBl II 1997, ).