Gegenstand der Klage sind die Einkommensteuerbescheide 1988 bis 1994 bestätigt durch Einspruchsbescheid vom 9. September 1996.
Strittig ist, ob der Kläger (Kl.) mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und ggf., ob die Finanzbehörde an der Durchsetzung ihrer Steueransprüche durch einen von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestand gehindert ist.
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