FG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2002
7 K 6126/01 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 233a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 664
EFG 2003, 461

Kapitaleinkünfte; Erstattungszinsen; Nachzahlungszinsen; Einnahme - Versteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 7 K 6126/01 E

DRsp Nr. 2003/7783

Kapitaleinkünfte; Erstattungszinsen; Nachzahlungszinsen; Einnahme - Versteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind als Kapitalerträge steuerpflichtig. Gegenteiliges folgt weder aus der erzwungenen Kapitalüberlassung noch aus der Nichtabzugsfähigkeit entsprechender Nachzahlungszinsen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; AO § 233a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinszahlungen auf der Grundlage des § 233 a der Abgabenordnung - AO - zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

Der Kläger wurde für die Kalenderjahre 1990, 1991 und 1994 zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2000 änderte der Beklagte die ergangenen Steuerbescheide. Hierbei setzte er die Einkommensteuer herab. Für die Erstattungen setzte er gemäß § 233 a AO wie folgt Zinsen fest:

Kalenderjahr Bescheid vom Zinsbetrag

1990 26.7.2000 48,-- DM

1991 26.7.2000 144,-- DM

1994 7.7.2000 8.135,-- DM