FG Hessen - Urteil vom 22.09.2014
2 K 46/13
Normen:
EStG § 20; AO § 162;

Kapitaleinkünfte; Zuschätzung; Geldverkehrsrechnung

FG Hessen, Urteil vom 22.09.2014 - Aktenzeichen 2 K 46/13

DRsp Nr. 2016/2728

Kapitaleinkünfte; Zuschätzung; Geldverkehrsrechnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20; AO § 162;

Tatbestand

Der Kläger erzielte in den Jahren 2004-2008 sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch aus nichtselbstständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er als Eigentümer der Grundstücke R in A, und S in B, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger war für die Streitjahre 2004-2008 zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Zwar hat der Kläger für die besagten Veranlagungszeiträume Einkommensteuererklärungen beim Beklagten eingereicht, die Erklärungen jedoch -nach seinem eigenen Vortrag- bewusst nicht unterschrieben.

Der Beklagte führte unter Berücksichtigung der Angaben in den Einkommensteuererklärungen für 2004-2008 die Einkommensteuerveranlagungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch, wobei in allen Streitjahren die Einkünfte aus Kapitalvermögen um von Amts wegen berechnete Zinseinnahmen erhöht wurden. Ausgangspunkt für die Erhöhungen waren die Feststellungen der Steuerfahndung für das Jahr 199x sowie die in dieser Angelegenheit ergangenen Strafgerichtsurteile.