1. Der Konkursverwalter über das Vermögen einer OHG hat gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer.2. Es verstößt nicht gegen Art. 3GG, daß dem Konkursverwalter über das Vermögen einer juristischen Person ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustehen kann, in Konkursverfahren über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft oder einer natürlichen Person derartige Ansprüche gegen die Finanzbehörden jedoch ausgeschlossen sind.
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