FG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2002
6 K 3593/99 K, G, U, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG § 10 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 ; AO § 160 ; GmbHG § 43 Abs. 2 ;

Kapitalgesellschaft; außerbetriebliche Sphäre; Betriebliche Veranlassung; Beraterhonorar; Veranlassung; Gesellschaftsverhältnis; Empfängerbenennung; Schadensersatzanspruch - Beraterhonorare einer GmbH auch bei ungewöhnlicher Gestaltung und Durchführung als Betriebsausgaben absetzbar

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 6 K 3593/99 K, G, U, F

DRsp Nr. 2003/8696

Kapitalgesellschaft; außerbetriebliche Sphäre; Betriebliche Veranlassung; Beraterhonorar; Veranlassung; Gesellschaftsverhältnis; Empfängerbenennung; Schadensersatzanspruch - Beraterhonorare einer GmbH auch bei ungewöhnlicher Gestaltung und Durchführung als Betriebsausgaben absetzbar

1. Zahlungen einer Kapitalgesellschaft für Beraterhonorare sind mangels einer außerbetrieblichen Sphäre auch dann als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn aufgrund ungewöhnlicher Vertragsgestaltung und Durchführung (Honorar i.H.v. 60% des Gewinns vor Steuern, keine Präzisierung der geschuldeten Leistung, kein Tätigkeits- oder Erfolgsnachweis) bei einer Nichtkapitalgesellschaft der Schluss auf eine private Mitveranlassung der Aufwendungen nahe läge. 2. Eine einkommenserhöhende Hinzurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung kommt nicht in Betracht, wenn der Zahlungsempfänger weder Gesellschafter der Kapitalgesellschaft noch nahestehende Person eines solchen Gesellschafters ist und für einen Rückfluss des Geldes an die Gesellschafter keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.