FG Niedersachsen - Urteil vom 01.12.2005
11 K 127/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 § 20 Abs. 2 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1517

Kapitalvermögen; Mehrbetrag aus Rückzahlung stiller Einlage; Besonderes Entgelt - Mehrbetrag aus der Rückzahlung einer stillen Einlage gehört nicht immer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 11 K 127/03

DRsp Nr. 2006/29696

Kapitalvermögen; Mehrbetrag aus Rückzahlung stiller Einlage; Besonderes Entgelt - Mehrbetrag aus der Rückzahlung einer stillen Einlage gehört nicht immer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt grundsätzlich auch die an einen typischen stillen Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft gezahlte Abfindung, soweit diese den Nennbetrag der Einlage übersteigt. 2. I.d.R. ist der über den Nennbetrag hinausgehende Erlös als "besonderes Entgelt" i. S. von § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen. 3. Wird ein Betrag nicht als Verzinsung der stillen Einlage gezahlt, sondern als Gegenleistung für die Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch einen "lästigen" Gesellschafter, so ist diese Zahlung nicht Ausfluss der Kapitalüberlassung und daher nicht als sonstige Einnahme i. S. des § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 § 20 Abs. 2 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Auflösung einer stillen Gesellschaft das über die Einlage hinaus gezahlte Aufgeld im Jahre 2000 als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen ist.

Die Klägerin ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die vorwiegend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.