OLG Düsseldorf, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen V-2 Kart 3-6/15 OWi
Kartellrechtsverstoß von 4 Unternehmen durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Einführung von Silostellgebühren durch die von ihnen geleiteten Gesellschaften; Übergang eines rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetzten Bußgeldes sowie der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung der Verschmelzung im Register
BGH, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen KRB 86/20
DRsp Nr. 2021/7966
Kartellrechtsverstoß von 4 Unternehmen durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Einführung von Silostellgebühren durch die von ihnen geleiteten Gesellschaften; Übergang eines rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetzten Bußgeldes sowie der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung der Verschmelzung im Register
a) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2aOWiG ist eröffnet, wenn nach dessen Inkrafttreten am 30. Juni 2013 nicht nur die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach der gemäß § 30 Abs. 1OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung, sondern auch die Beendigung der von ihrer Leitungsperson begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eingetreten ist.b) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1UmwG führt die Eintragung der Verschmelzung im Register dazu, dass ein rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetztes Bußgeld, also die Zahlungsverpflichtung als solche, auf den Rechtsnachfolger übergeht. Steht aufgrund eines teilrechtskräftigen Erkenntnisses lediglich fest, dass der Rechtsvorgänger für die Tat seiner Leitungsperson bußgeldrechtlich verantwortlich gewesen ist, bewirkt die Vorschrift keinen Eintritt in diese Verantwortlichkeit.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.