BGH - Beschluss vom 08.03.2021
KRB 86/20
Normen:
OWiG § 30 Abs. 2a; GWB (2005) § 81 Abs. 2 Nr. 1; GWB (2005) § 1; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1217
BB 2021, 1299
NJW 2021, 3543
WM 2022, 1843
ZIP 2021, 1133
ZInsO 2021, 1165
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen V-2 Kart 3-6/15 OWi

Kartellrechtsverstoß von 4 Unternehmen durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Einführung von Silostellgebühren durch die von ihnen geleiteten Gesellschaften; Übergang eines rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetzten Bußgeldes sowie der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung der Verschmelzung im Register

BGH, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen KRB 86/20

DRsp Nr. 2021/7966

Kartellrechtsverstoß von 4 Unternehmen durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei der Einführung von Silostellgebühren durch die von ihnen geleiteten Gesellschaften; Übergang eines rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetzten Bußgeldes sowie der Zahlungsverpflichtung auf den Rechtsnachfolger nach Eintragung der Verschmelzung im Register

a) Der zeitliche Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2a OWiG ist eröffnet, wenn nach dessen Inkrafttreten am 30. Juni 2013 nicht nur die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung, sondern auch die Beendigung der von ihrer Leitungsperson begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eingetreten ist.b) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt die Eintragung der Verschmelzung im Register dazu, dass ein rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetztes Bußgeld, also die Zahlungsverpflichtung als solche, auf den Rechtsnachfolger übergeht. Steht aufgrund eines teilrechtskräftigen Erkenntnisses lediglich fest, dass der Rechtsvorgänger für die Tat seiner Leitungsperson bußgeldrechtlich verantwortlich gewesen ist, bewirkt die Vorschrift keinen Eintritt in diese Verantwortlichkeit.

Tenor