FG Köln - Urteil vom 14.11.2013
6 K 3723/09
Normen:
EStG § 15a Abs 1; EStG § 15a Abs 4 S 1;

Kaufpreis für Kommanditanteil erhöht nicht die Verlustabzugsmöglichkeit nach § 15a EStG

FG Köln, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 6 K 3723/09

DRsp Nr. 2014/3671

Kaufpreis für Kommanditanteil erhöht nicht die Verlustabzugsmöglichkeit nach § 15a EStG

Der Kaufpreis, den ein Kommanditist für den Hinzuerwerb eines weiteren Kommanditanteils an den ausscheidenden Kommanditisten und nicht in das Gesellschaftsvermögen leistet, stellt keine Einlage dar, die das Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG erhöht.

Normenkette:

EStG § 15a Abs 1; EStG § 15a Abs 4 S 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes im Sinne des § 15a des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG).

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG (im folgenden KG genannt). Ihr Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb von Baustoffen aller Art sowie die Nutzung, Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes. Ihr Wirtschaftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Gesellschafter der KG waren zunächst die geschäftsführende Komplementär-GmbH (A-Verwaltung GmbH, ohne Einlage) und als Kommanditisten D mit einem hälftigen Anteil sowie E und K zu je einem ¼-Anteil. Die Einlagen waren voll eingezahlt. Das Kommandit-Kapital betrug insgesamt 1 Million EUR.

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27.05.2004 erwarb Herr E mit Wirkung zum 30.06.2004 von Frau K ihren Kommanditanteil, die damit aus der KG ausschied, sodass er nunmehr zu 50 % beteiligt war. Als Kaufpreis waren von Herrn E 55.000 EUR an Frau K zu zahlen.