I. Die Revision der Kläger wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
II. Für das Rechtsmittel der Kläger folgt der Streitwert der Festsetzung der Vorinstanzen.
Die Revision des Beklagten ist dagegen niedriger zu bewerten, weil die bisher zugrunde gelegten Gewerbesteuerbescheide (Anlagen K 17 und K 18) die bereits für die fiktive Vermittlungsgesellschaft entrichteten Zahlungen (siehe dazu die Einsprüche vom 19. November 1997 und 9. Dezember 1997 (Anlagen K 19 und K 21) außer Betracht lassen.
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