BGH - Beschluß vom 20.01.2000
IX ZR 136/99
Normen:
BGB § 276 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Kausalitäts bei Beratungsverschulden des Steuerberaters

BGH, Beschluß vom 20.01.2000 - Aktenzeichen IX ZR 136/99

DRsp Nr. 2000/976

Kausalitäts bei Beratungsverschulden des Steuerberaters

Ist dem Mandanten des Steuerberaters bekannt, daß ein Grundstückserwerb steuerlich nachteilig sein kann, so hat er darzulegen und zu beweisen, daß andere Gestaltungsmöglichkeiten durchführbar waren.

Normenkette:

BGB § 276 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, haben die Kläger doch deren Ursächlichkeit für den Schaden nicht nachgewiesen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war dem Kläger zu 1 das Risiko bekannt, der Grundstückserwerb könne so, wie er durchgeführt wurde, steuerlich nachteilig sein. Da der Kläger zu 1 nach dem Vortrag des Beklagten eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf die Klägerin zu 2 nicht wollte, hätte sich das steuerliche Risiko nur vermeiden lassen, wenn die Klägerin zu 2 das Grundstück erwarb. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten ging der Kläger zu 1 aber davon aus, daß die Klägerin zu 2 nicht "mitzog". Dann liegt es nahe, daß er sich, falls er von dem Beklagten über die steuerlichen Vorteile eines Grundstückskaufs durch die Klägerin zu 2 aufgeklärt worden wäre, auch nicht anders entschieden hätte.

Vorinstanz: OLG Hamm,