FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.12.2014
6 K 2688/14
Normen:
EStG § 35a; EStG § 33; EStG § 33a;
Fundstellen:
DStR 2016, 6

Kein Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen bei Zahlung an die Stadtkämmerei und nicht direkt an den Leistungserbinger

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 2688/14

DRsp Nr. 2015/5886

Kein Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen bei Zahlung an die Stadtkämmerei und nicht direkt an den Leistungserbinger

1. Der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte Teil der Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim kann grundsätzlich nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden. 2. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für entsprechende Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. 3. Dies gilt nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG jedoch nicht, wenn die Zahlung des Angehörigen aufgrund seiner Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichteter an die Stadtkämmerei und nicht unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt; denn für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 35a; EStG § 33; EStG § 33a;

Tatbestand