Kein Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen bei Zahlung an die Stadtkämmerei und nicht direkt an den Leistungserbinger
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 2688/14
DRsp Nr. 2015/5886
Kein Abzug von Aufwendungen für die Unterbringung eines Familienangehörigen in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen bei Zahlung an die Stadtkämmerei und nicht direkt an den Leistungserbinger
1. Der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte Teil der Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim kann grundsätzlich nach § 35aEStG steuerlich berücksichtigt werden.2. Die Steuerermäßigung nach § 35aEStG für haushaltsnahe Dienstleistungen steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für entsprechende Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.3. Dies gilt nach § 35a Abs. 5 S. 3 EStG jedoch nicht, wenn die Zahlung des Angehörigen aufgrund seiner Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichteter an die Stadtkämmerei und nicht unmittelbar an den Heimträger und Leistungserbringer erfolgt; denn für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.