Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger Auskunft über die bei ihm in einer Datenbank gespeicherten Daten geben muss bzw. noch geben kann.
Mit Schreiben vom 15. März 2009 stellte der Kläger beim Beklagten den Antrag, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob, wann und durch welche Dienststellen der Landesfinanzverwaltungen Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg Eintragungen in vom Beklagten verwaltete Datenbanken vorgenommen worden seien.
Der Beklagte ging davon aus, dass das Auskunftsbegehren des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Finanzverwaltungsgesetz – FVG – gespeicherte Personendaten betreffen sollte. Mit Bescheid vom 23. März 2009 (GZ: …) lehnte der Beklagte die Auskunft mit der Begründung ab, dass die Auskunft den Zweck der Datenbank und die Erfüllung der Aufgaben des Beklagten gefährden könne.
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