BSG - Urteil vom 27.03.2020
B 10 EG 7/18 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 und S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1-2; SGB IV § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 130, 103
DStR 2020, 2740
NZS 2021, 782
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 08.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 EG 24/16
SG München, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 EG 230/14

Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in DeutschlandRuhendstellung des inländischen Arbeitsverhältnisses des Ehemanns und Andauern als bloßes Rumpfarbeitsverhältnis

BSG, Urteil vom 27.03.2020 - Aktenzeichen B 10 EG 7/18 R

DRsp Nr. 2020/6483

Kein Anspruch auf Elterngeld bei fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Ruhendstellung des inländischen Arbeitsverhältnisses des Ehemanns und Andauern als bloßes Rumpfarbeitsverhältnis

Das Fortbestehen des Wohnsitzes oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller zu Beginn des elterngeldrechtlichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände festzustellen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 und S. 2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 1-2; SGB IV § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Elterngeld für die Zeit vom 2.8.2013 bis 1.8.2014 während ihres Aufenthalts in China.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, verheiratet und Mutter ihrer am 2.8.2013 in China geborenen Tochter A. Vor der Geburt ihrer Tochter stand die Klägerin in Deutschland in einer Vollzeitbeschäftigung.