LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.12.2022
L 11 KR 539/21
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3a; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; SGB I § 32; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 7; BGB § 157; BGB § 615;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 10.05.2021

Kein Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen KrankenversicherungKein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen VergleichKeine aufschiebende Wirkung einer Kündigungsschutzklage

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 539/21

DRsp Nr. 2023/15189

Kein Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Vergleich Keine aufschiebende Wirkung einer Kündigungsschutzklage

1. Es liegt keine Unwirksamkeit privatrechtlicher Vereinbarungen im Sinne von § 32 SGB I vor, wenn ein Arbeitsverhältnis durch einen Vergleich zwischen den Arbeitsvertragsparteien beendet wird und sich dadurch die Erfolgsaussichten für einen Anspruch auf Krankengeld verschlechtern. 2. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat keine aufschiebende Wirkung dahingehend, dass das Arbeits- oder das Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Kündigungsschutzprozessprozesses fortbesteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 3a; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; SGB I § 32; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 7; BGB § 157; BGB § 615;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg).