LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2021
L 10 KR 8/17
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1-3; SGB IX § 4 Abs. 1; SGB IX § 5 Nr. 5; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 90 Abs. 1; SGB IX § 90 Abs. 5; SGB IX § 102 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX § 109 Abs. 2; SGB IX § 113 Abs. 1 S. 1-3; SGB IX § 113 Abs. 2 Nr. 8; SGB IX § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 117/14

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem elektromotorunterstützten Handkurbel-Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Bestimmung der Reichweite des Leistungsanspruchs im Bereich des Behinderungsausgleichs - hier verneint für den mittelbaren Behinderungsausgleich im Bereich der Mobilität über den Nahbereich hinausLeistungserbringung als soziale Teilhabeleistung durch die Krankenkasse als erstangegangenem Rehabilitationsträger

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 8/17

DRsp Nr. 2021/10631

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem elektromotorunterstützten Handkurbel-Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Bestimmung der Reichweite des Leistungsanspruchs im Bereich des Behinderungsausgleichs - hier verneint für den mittelbaren Behinderungsausgleich im Bereich der Mobilität über den Nahbereich hinaus Leistungserbringung als soziale Teilhabeleistung durch die Krankenkasse als erstangegangenem Rehabilitationsträger

Ein behinderter Versicherter hat einen Anspruch auf Versorgung mit einem elektromotorunterstützten Handkurbel-Rollstuhlzuggerät als soziale Teilhabeleistung aus den §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 SGB IX gegenüber der Krankenkasse als erstangegangenem Rehabilitationsträger.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. April 2014 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit dem Handkurbel-Rollstuhl-zuggerät "Speedy-Versatio" (26 Zoll) zu versorgen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Klägers im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1-3;