LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.10.2023
L 3 R 914/17
Normen:
SGB VI § 35; SGB VI § 50; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.10.2017

Kein Anspruch des zwischenzeitlich in Israel wohnhaft gewesenen Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente wegen Nichtzurücklegung von versicherungsrechtlichen Zeiten in Israel

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2023 - Aktenzeichen L 3 R 914/17

DRsp Nr. 2024/1519

Kein Anspruch des zwischenzeitlich in Israel wohnhaft gewesenen Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente wegen Nichtzurücklegung von versicherungsrechtlichen Zeiten in Israel

1. § 3 Abs. 1 S. 1 GHRAnsprVG (Ghettorenten-Anspruchverschaffungsgesetz)enthält zu § 198 S. 1 SGB VI keine abweichende spezialgesetzliche Regelungzum verwaltungsverfahrensrechtlichen Beginn des Rentenverfahrens mit GHRAansprVG-Bezug. § 3 Abs. 1 S. 1 GHRAnsprVG regelt nur den tatsächlichen Rentenbeginn. 2. Die Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI ist abschließend. Daneben besteht für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.10.2017 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten,

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 35; SGB VI § 50; SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Beginn der Regelaltersrente der Klägerin.

Die am 00.00.0000 in Q. geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung und lebt in V..