Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Klägerin importiert und vertreibt Arzneimittel, darunter die sogenannten "Lifestyle"-Arzneimittel X. , V. , C. , L. , Ch. , A. , B. und Vi. . Die Beklagte ist ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, nicht dazu verpflichtet zu sein, der Beklagten für die genannten "Lifestyle"-Arzneimittel Herstellerrabatte im Sinne von §
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