BGH - Urteil vom 25.03.2021
I ZR 247/19
Normen:
AMRabG § 1 Abs. 1; SGB V § 130a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2021, 866
MDR 2021, 825
NJW-RR 2021, 830
VersR 2021, 904
WRP 2021, 900
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 12038/18
OLG München, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1648/19

Kein Anspruch von Unternehmen der privaten Krankenversicherung auf Abschläge gegenüber pharmazeutischen Unternehmen für nicht vom Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten umfassten Arzneimittel

BGH, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen I ZR 247/19

DRsp Nr. 2021/7497

Kein Anspruch von Unternehmen der privaten Krankenversicherung auf Abschläge gegenüber pharmazeutischen Unternehmen für nicht vom Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten umfassten Arzneimittel

Unternehmen der privaten Krankenversicherung und Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen können gegenüber pharmazeutischen Unternehmen keine Abschläge nach § 1 Satz 1 AMRabG in Verbindung mit § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V für solche Arzneimittel geltend machen, die nach § 34 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V vom Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten nicht umfasst sind (hier: sogenannte "Lifestyle"-Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 17. Oktober 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

AMRabG § 1 Abs. 1; SGB V § 130a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin importiert und vertreibt Arzneimittel, darunter die sogenannten "Lifestyle"-Arzneimittel X. , V. , C. , L. , Ch. , A. , B. und Vi. . Die Beklagte ist ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung.

Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, nicht dazu verpflichtet zu sein, der Beklagten für die genannten "Lifestyle"-Arzneimittel Herstellerrabatte im Sinne von § 1 Satz 1 AMRabG zu gewähren.