LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.2023
15 Sa 1310/22
Normen:
AÜG § 8; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 7a; 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Art. 93; BGB § 280 Abs. 1; OWiG § 47;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 255/21

Kein Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG gegen den Entleiher bei offensichtlichem Nichtbestehen einer Forderung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 15 Sa 1310/22

DRsp Nr. 2023/8592

Kein Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers nach § 13 AÜG gegen den Entleiher bei offensichtlichem Nichtbestehen einer Forderung

Mit der durch Art. 93 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommenen Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde normiert. Dass auch in der besonderen Konstellation des sich erst aus § 13 AÜG ergebenden Auskunftsanspruchs des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher gilt, dass der Auskunftsanspruch im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch ist, der dessen Durchsetzung ermöglichen soll und daher gegenstandslos ist, wenn feststeht, dass der Gläubiger aufgrund der Auskunft keinesfalls etwas fordern könnte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 24. Juni 2022 – 3 Ca 255/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 8; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 16 Abs. 1 Nr. 7a; 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Art. 93; BGB § 280 Abs. 1; OWiG § 47;

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Auskunftsbegehren des Klägers gemäß § 13 AÜG.

Die Beklagte ist ein Zulieferer in der Automobilindustrie und setzt Leiharbeitnehmer ein. An den Standorten A und B beschäftigt sie ca. 870 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist gebildet. Die Beklagte ist tarifgebunden.