Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Steuerberater selbständig tätig. Seit Jahren hat er die Familie E-X bzw. deren Unternehmen steuerlich beraten.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (BP) beim Kläger beanstandete der Beklagte die vom Kläger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG geltend gemachten Fremdhonorare für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von (i.H.v.) 650.000 € bzw. 350.000 €. Dementsprechend ergingen am 10.06.2010 für beide Jahre auf § 164 Abs. 2 der () gestützte Änderungsbescheide. Die für das Jahr 2004 bisher mit 161.427 € berücksichtigten Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit wurden nunmehr mit 827.265 € angesetzt. Für das Jahr 2005 wurden die bisher mit 2.688.930 € angesetzten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nunmehr mit 3.049.253 € angesetzt.
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