FG Köln - Urteil vom 12.11.2014
5 K 3903/12
Normen:
EStG § 18; EStG § 4 Abs 4;

Kein Betriebsausgabenabzug für Fremdhonorare ohne Nachweis der Leistungserbringung

FG Köln, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 5 K 3903/12

DRsp Nr. 2015/5805

Kein Betriebsausgabenabzug für Fremdhonorare ohne Nachweis der Leistungserbringung

Lässt sich nicht feststellen, dass der Empfänger von Fremdhonoraren die vertraglich vereinbarten Leistungen für den als Steuerberater selbständig tätigen Steuerpflichtigen erbracht hat, scheidet ein Betriebsausgabenabzug der Fremdhonorare aus.

Normenkette:

EStG § 18; EStG § 4 Abs 4;

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Steuerberater selbständig tätig. Seit Jahren hat er die Familie E-X bzw. deren Unternehmen steuerlich beraten.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (BP) beim Kläger beanstandete der Beklagte die vom Kläger im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG geltend gemachten Fremdhonorare für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von (i.H.v.) 650.000 € bzw. 350.000 €. Dementsprechend ergingen am 10.06.2010 für beide Jahre auf § 164 Abs. 2 der () gestützte Änderungsbescheide. Die für das Jahr 2004 bisher mit 161.427 € berücksichtigten Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit wurden nunmehr mit 827.265 € angesetzt. Für das Jahr 2005 wurden die bisher mit 2.688.930 € angesetzten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nunmehr mit 3.049.253 € angesetzt.