LStR (2002) Abs. 3 Satz 1; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStR (1993) R 129 Abs. 4 S. 3; LStR (2002) Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2003, 653
EFG 2003, 545
Kein ermäßigter Steuersatz bei Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung anlässlich der Liquidation einer GmbH; Einkommensteuer 1995
FG München, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 13 K 4873/99
DRsp Nr. 2003/3276
Kein ermäßigter Steuersatz bei Umwandlung einer Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung anlässlich der Liquidation einer GmbH; Einkommensteuer 1995
1. Wird eine zur Absicherung der Pensionszusage einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossene Rückdeckungsversicherung anlässlich der Liquidation der GmbH in eine Direktversicherung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Entgelt umgewandelt, so führt dies bei ihm zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils in Höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der Versicherung.2. Dieser geldwerte Vorteil aus der Versicherung ist keine steuerbegünstigte Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2EStG, wenn die durch die Rückdeckungsversicherung zugesagte Altersversorgung insolvenzgeschützt war, weil die GmbH dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Sicherung zur Sicherung seiner Versorgungsansprüche aus der Pensionszusage verpfändet hatte.
Normenkette:
LStR (2002) Abs. 3 Satz 1; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 8 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; LStR (1993) R 129 Abs. 4 S. 3; LStR (2002) Abs. 3 S. 1;
Tatbestand:
I.
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