FG Bremen - Urteil vom 03.07.2008
1 K 50/07 (6)
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2;

Kein gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von 3 Grundstücken und 21 Eigentumswohnungen, wenn kein händlertypisches Verhalten vorliegt

FG Bremen, Urteil vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 50/07 (6)

DRsp Nr. 2009/6526

Kein gewerblicher Grundstückshandel bei der Veräußerung von 3 Grundstücken und 21 Eigentumswohnungen, wenn kein händlertypisches Verhalten vorliegt

Veräußert ein Arzt 3 Grundstücke und 21 Eigentumswohnungen innerhalb von 5 Jahren und beträgt lediglich bei einem der zu berücksichtigenden Objekte der Zeitraum zwischen An- und Verkauf weniger als 5 Jahre, bei allen anderen Objekten hingegen zwischen 7 und 11 Jahren, kann kein gewerblicher Grundstückshandel wegen einer bereits bei Erwerb bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht angenommen werden, wenn zwar für ein im wesentlichen fremdfinanziertes Objekt bereits nach Fertigstellung Wohn- und Teileigentume begründet wurden, jedoch die gegen einen Grundstückshandel sprechenden Indizien überwiegen (nur ein Objekt mit unter 5-jähriger Haltedauer, keine Verkaufsbemühungen vor dem tatsächlichen Verkauf, langfristige Vermietung, keinen dem Immobilienbereich naher Hauptberuf, kein händlertypisches Verhalten, Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung).

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Anerkennung von Verlusten aus gewerblichem Grundstückshandel.