LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.11.2023
5 Ta 31/22
Normen:
ZPO § 91; GKG § 45 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 740/21

Kein Hilfsantrag durch Auslegung eines eindeutig gewollten HauptantragsMutwilligkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPOMutwillige Prozessführung bei mehreren HauptanträgenKeine Hinweispflicht des Gerichts zur Mutwilligkeit des Klageantrags bei anwaltlich vertretener Partei

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 5 Ta 31/22

DRsp Nr. 2023/14750

Kein Hilfsantrag durch Auslegung eines eindeutig gewollten Hauptantrags Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO Mutwillige Prozessführung bei mehreren Hauptanträgen Keine Hinweispflicht des Gerichts zur Mutwilligkeit des Klageantrags bei anwaltlich vertretener Partei

1. Macht die Partei deutlich, dass auf jeden Fall ein unbedingter Antrag gewollt ist, kann nicht im Wege der Auslegung von einem Hilfsantrag ausgegangen werden. 2. Ein Weiterbeschäftigungsantrag als unbedingter Antrag ist in der Regel mutwillig i. S. d. § 114 Abs. 2 ZPO. 3. Jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei besteht keine Hinweispflicht des Gerichts.

1. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die bedürftige Partei beim Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz einer vermögenden Partei gleichzustellen.