LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.09.2021
L 17 EG 8/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 20.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 EG 2/16

Kein höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Einnahmen nach dem Abgeordnetengesetz BrandenburgAusgleich des Verlust von Einkünften im Zusammenhang mit der Geburt eines KindesKeine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen L 17 EG 8/18

DRsp Nr. 2022/14822

Kein höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von Einnahmen nach dem Abgeordnetengesetz Brandenburg Ausgleich des Verlust von Einkünften im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes Keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte

1. Abgeordnetenbezüge sind bei der Bemessung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht einzubeziehen. Das Elterngeld soll den Verlust von Einkünften im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes ausgleichen. Abgeordnetenbezüge werden sowohl im Zusammenhang mit der Geburt als auch mit der Betreuung eines Kindes in unveränderter Höhe weitergezahlt.2. Die Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenbezüge beim Elterngeld verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz. Es fehlt bereits an einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Berücksichtigungsfähiges Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit und nicht einzubeziehende Abgeordnetenbezüge weisen gravierende Unterschiede auf.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. September 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand