FG Sachsen - Urteil vom 19.11.2013
6 K 826/13 (Kg)
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 68 Abs. 1;

Kein Kindergeld bei trotz Aufforderung nicht nachgewiesenem ernsthaften und nachhaltigen Besuch einer Schule für Erwachsenenbildung

FG Sachsen, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 6 K 826/13 (Kg)

DRsp Nr. 2013/25035

Kein Kindergeld bei trotz Aufforderung nicht nachgewiesenem ernsthaften und nachhaltigen Besuch einer Schule für Erwachsenenbildung

1. Besucht ein volljähriges Kind zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung eine Schule für Erwachsenenbildung, so befindet es sich kindergeldrechtlich in Berufausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn es sich ernsthaft und nachhaltig auf das angestrebte Ausbildungsziel vorbereitet; dafür trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungs- bzw. Beweislast. 2. Das Kind kann nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigt werden, wenn ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbemühungen nicht nachgewiesen werden, Anzeichen dafür vorliegen, dass die Schulausbildung schon vor dem von der Schule vorab bescheinigten voraussichtlichen Ende des Schulbesuchs beendet worden ist, und wenn zudem ein an die Schule gerichtetes Auskunftsersuchen betreffend den tatsächlichen Schulbesuch des Kinds wegen fehlender Zustimmung des Kinds von der Schule aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 68 Abs. 1;

Tatbestand