FG Brandenburg - Urteil vom 15.11.2000
6 K 420/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 1012
EFG 2001, 375

Kein Kindergeld für den dreimonatigen Zeitraum zwischen Abschluss der Berufsausbildung und Beginn des Studiums, in dem das Kind berufstätig ist

FG Brandenburg, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 420/00

DRsp Nr. 2001/7046

Kein Kindergeld für den dreimonatigen Zeitraum zwischen Abschluss der Berufsausbildung und Beginn des Studiums, in dem das Kind berufstätig ist

1. Ein Kind, das direkt im Anschluss an die im Laufe des Juni eines Kalenderjahres erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung einer Berufstätigkeit nachgeht und ab Oktober studiert, befindet sich in der Zeit von Juli bis September weder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG noch kann es die Berufsausbildung (hier: das Studium) mangels Ausbildungsplatzes i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht beginnen. Für die Monate von Juli bis September ist daher kein Kindergeld zu zahlen. 2. Die Einkünfte und Bezüge des letzten Ausbildungsmonats (hier: Juni) bleiben im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG außer Ansatz.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe: