FG Sachsen - Urteil vom 19.05.2015
6 K 1766/14 (Kg)
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SLV § 24;

Kein Kindergeld für einen Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier absolvierenden Bundeswehrleutnant

FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 6 K 1766/14 (Kg)

DRsp Nr. 2015/9491

Kein Kindergeld für einen Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier absolvierenden Bundeswehrleutnant

Hat ein Kind mit der Ernennung zum Leutnant seine Ausbildung in der Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr beendet, besteht kein Anspruch auf Kindergeld für dessen daran anschließende Teilnahme an Lehrgängen zum Luftverkehrskontrolloffizier. Die Ausbildung zum Flugverkehrskontrolloffizier ist nicht als Ausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG anzusehen, da sich die Lehrgänge nicht innerhalb des bereits erreichten Berufsziels „Offizier” bewegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SLV § 24;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein am 29.12.1989 geborenes Kind, das als Leutnant bei der Bundeswehr tätig ist, wegen seiner weiteren Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier bei der Bundeswehr gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zu berücksichtigen ist.