FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.11.2008
4 K 4293/08
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 31 Abs. 1; AO § 8; AO § 9; EU-Verordnung Nr. 1408/71 Art. 73; EU-Verordnung Nr. 1408/71 Art. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 264

Kein Kindergeld für in Deutschland tätigen polnischen Gewerbetreibenden, der in Polen Kindergeld bezieht und nicht der deutschen Sozialversicherung unterliegt; Voraussetzungen für einen Teilkindergeldanspruch; kein Verstoß gegen Grundsatz der Lastengleichheit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 4 K 4293/08

DRsp Nr. 2009/1484

Kein Kindergeld für in Deutschland tätigen polnischen Gewerbetreibenden, der in Polen Kindergeld bezieht und nicht der deutschen Sozialversicherung unterliegt; Voraussetzungen für einen Teilkindergeldanspruch; kein Verstoß gegen Grundsatz der Lastengleichheit

1. Deutsches Kindergeld wird nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht für solche Kinder gezahlt, für die im Ausland Leistungen gewährt werden, die dem deutschen Kindergeld entsprechen. 2. Die Europäische Verordnung Nr. 1408/71, die Kindergeldansprüche von Staatsbürgern der Europäischen Union gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten regelt, findet keine Anwendung auf Gewerbetreibende, die zwar in Deutschland selbstständig tätig sind, aber nicht der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterligen. 3. Ein Teilkindergeldanspruch zumindest in Höhe von 50% der gesetzlich bestimmten Monatsbeträge setzt voraus, dass aufgrund des Zusammentreffens von Leistungsansprüchen verschiedener EU-Staaten eine Leistungskürzung oder ein Leistungsausschluss in den betreffenden Staaten (im Streitfall: sowohl in Deutschland als auch in Polen) gedroht hätte. Ein solche Kürzung von Familienleistungen war im Streitfall jedoch nicht zu befürchten.