FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.11.2012
2 K 194/11
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 535

Kein Kindergeld für Kinder der Lebenspartnerin bei eingetragener Lebenspartnerschaft - Keine Gleichstellung mit Kindern des Ehegatten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 194/11

DRsp Nr. 2013/1150

Kein Kindergeld für Kinder der Lebenspartnerin bei eingetragener Lebenspartnerschaft - Keine Gleichstellung mit Kindern des Ehegatten

Kinder eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners sind nicht als "Kinder seines Ehegatten" i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Dies gilt auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern des Ehegatten einerseits und von Kindern des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners andererseits ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden daher nur die in den Haushalt aufgenommenen Kinder des Ehegatten berücksichtigt, nicht aber Kinder der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Kindergeld für die leiblichen Kinder ihrer in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Lebenspartnerin und den Zählkindervorteil.

Die Klägerin lebt seit dem 2009 in eingetragener Lebenspartnerschaft. Die Klägerin erhält für ihre Kinder A (geboren 1999) und B (geboren 2011) Kindergeld. Am 17. Mai 2011 beantragte sie darüber hinaus Kindergeld für die leiblichen Kinder ihrer Lebenspartnerin C (geboren 2001) und D (geboren 2003).