FG Sachsen - Urteil vom 24.06.2015
8 K 188/15 (Kg)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 3; AO § 8; AO § 9 S. 1;

Kein Kindergeldanspruch eines vom polnischen Arbeitgeber für gut drei Monate nach Deutschland entsandten, zu Unrecht in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmers ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

FG Sachsen, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 8 K 188/15 (Kg)

DRsp Nr. 2015/13787

Kein Kindergeldanspruch eines vom polnischen Arbeitgeber für gut drei Monate nach Deutschland entsandten, zu Unrecht in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmers ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

1. Anders als das Vorliegen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG prüft die Familienkasse bei der Beurteilung eines Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht selbstständig, sondern ist daran gebunden, ob der Steuerpflichtige vom zuständigen FA nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Unterbleibt eine solche Behandlung, sei es, weil kein Antrag beim zuständigen FA gestellt wurde, sei es, dass das zuständige FA trotz eines solchen Antrags den Steuerpflichtigen – zu Recht oder zu Unrecht – nicht nach § 1 Abs. 3 EStG, sondern nach § 1 Abs. 1 EStG veranlagt, besteht keine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. 2. Ist von Anfang kein mehr als sechs Monate dauernder Aufenthalt des aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers im Inland geplant und kehrt der Arbeitnehmer nach knapp vier Monaten wieder ins Ausland zurück, so hat er hier keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 9 S. 1 AO.

Die Klage wird abgewiesen.