FG Münster - Urteil vom 10.12.2014
10 K 175/13 Kg
Normen:
VEA Art 2 Abs 1 Buchst a; ARB 1/80 Art 10; ARB 3/80 Art 3; EStG § 62 Abs 2 Nr 2 b;

Kein Kindergeldanspruch für einen nur bei einer bestimmten Bildungsstätte angestellten türkischen Lehrer, dessen Aufenthaltserlaubnis nur für unselbständige Erwerbstätigkeiten bei dieser Bildungsstätte auf Zeit besteht

FG Münster, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 10 K 175/13 Kg

DRsp Nr. 2015/5777

Kein Kindergeldanspruch für einen nur bei einer bestimmten Bildungsstätte angestellten türkischen Lehrer, dessen Aufenthaltserlaubnis nur für unselbständige Erwerbstätigkeiten bei dieser Bildungsstätte auf Zeit besteht

1) Ein bei einer öffentlichen staatlichen Einrichtung der Türkei auf Zeit beschäftigter Lehrer, der eine auf diese nichtselbständige Tätigkeit eingeschränkte Aufenthaltserlaubnis hat und dessen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in der Türkei einbehalten und abgeführt werden, kann wegen § 62 Abs. 2 Nr. 2 b EStG kein deutsches Kindergeld beanspruchen. Der durch § 62 Abs. 2 EStG aufgestellte Differenzierungsgrund einer nicht gewollten langfristigen Integration der Familie in Deutschland ist verfassungsgemäß. 2) Das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. 1 VEA wird im Streitfall durch die spezielleren und zeitlich nachfolgenden Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit in der aktualisierten Fassung verdrängt. Danach kommt es für einen Kindergeldanspruch auf die im Streitfall nicht vorliegende Eingliederung des Anspruchstellers in das deutsche Sozialversicherungssystem an.