FG München - Urteil vom 05.12.2007
9 K 3691/07
Normen:
EStG 2007 § 62 Abs. 2 § 52 Abs. 61a S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, 6 Art. 20 Abs. 3 ; AufenthG § 60a ; AuslG § 5 § 56 Abs. 1 ; AuslG 1990 § 56 Abs. 2 ; EStG 2007 § 62 Abs. 2 ; EStG 2007 § 52 Abs. 61a S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 6 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; AufenthG § 60a ; AuslG 1990 § 5 ; AuslG 1990 § 56 Abs. 1 ; AuslG 1990 § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 457

Kein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung vom 13.12.2006 bzw. nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen für arbeitslosen, ausländerrechtlich nur geduldeten Bürgerkriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien in den Jahren 1997 und 1998

FG München, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 9 K 3691/07

DRsp Nr. 2008/2960

Kein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung vom 13.12.2006 bzw. nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen für arbeitslosen, ausländerrechtlich nur geduldeten Bürgerkriegsflüchtling aus dem ehemaligen Jugoslawien in den Jahren 1997 und 1998

1. Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, haben auch nach der rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwendenden Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG (in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12. 2006 - AuslAnsprG -, BStBl 2007 I S. 62) keinen Anspruch auf Kindergeld (hier: kein Kindergeldanspruch für aus Bosnien-Herzegowina stammenden Bürgerkriegsflüchtling, der in streitigen Monaten der Jahre 1997 und 1998 arbeitslos war und lediglich über eine Grenzübertrittsbescheinigung bzw. eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügte). 2. Die Regelung des § 62 in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 - AuslAnsprG - verstößt nicht gegen des Gleichheitssatz des Art. 3 GG.