FG Sachsen - Urteil vom 10.12.2008
5 K 2065/06 (Kg)
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 S. 1; EStG § 77 Abs. 2; EStG § 77 Abs. 3; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;

Kein Kostenerstattungsanspruch für Einspruchsverfahren gegen Kindergeldaufhebungs- bzw. -rückforderungsbescheid bei Verzicht auf Kindergeldrückzahlung wegen Vorlage einer Weiterleitungsbestätigung

FG Sachsen, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 5 K 2065/06 (Kg)

DRsp Nr. 2009/1552

Kein Kostenerstattungsanspruch für Einspruchsverfahren gegen Kindergeldaufhebungs- bzw. -rückforderungsbescheid bei Verzicht auf Kindergeldrückzahlung wegen Vorlage einer Weiterleitungsbestätigung

Hat ein Elternteil wegen des Auszugs des Kindes und der Haushaltsaufnahme beim anderen Elternteil seine vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung verloren und hat die Familienkasse deswegen die Kindergeldfestsetzung aufgehoben sowie das nach dem Auszug des Kindes gezahlte Kindergeld zurückgefordert, so hat der Elternteil keinen Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG hinsichtlich des mit der Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid beauftragten Rechtsanwalts, wenn erst während des Einspruchsverfahrens die Weiterleitungsbestätigung des anderen Elternteils (i.S. von Tz. 64. 4 Abs. 4 der Dienstanweisung des Bundesamts für Finanzen vom 5.8.2004 - St I 4-S 2280-75/2004 - zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG) vorgelegt worden ist und die Familienkasse nunmehr billigkeitshalber auf die tatsächliche Rückzahlung des Kindergelds verzichtet hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1 S. 1; EStG § 77 Abs. 2; EStG § 77 Abs. 3; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2;