FG Sachsen - Urteil vom 27.09.2010
5 K 1539/09 (Kg)
Normen:
EStG § 77 Abs. 1 S. 1; EStG § 77 Abs. 1 S. 3; EStG § 77 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 1;

Kein Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG für ein von einem Juastudenten für seinen Vater erfolgreich durchgeführtes Einspruchsverfahren in einer Kindergeldsache

FG Sachsen, Urteil vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 1539/09 (Kg)

DRsp Nr. 2010/22955

Kein Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG für ein von einem Juastudenten für seinen Vater erfolgreich durchgeführtes Einspruchsverfahren in einer Kindergeldsache

Hat der Jura studierenden Sohn als Bevollmächtigter des Vaters mit einem erfolgreichen Einspruchsverfahren die Festsetzung von Kindergeld erreicht, so besteht kein auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gestützter Anspruch auf Kostenerstattung nach § 77 EStG. Denn das RVG gilt grundsätzlich nur für den bei einem Gericht im Bundesgebiet zugelassenen Rechtsanwalt und für Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Auf andere Personen, die in erlaubter Weise tätig werden, ist das RVG auch nicht stillschweigend anzuwenden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 77 Abs. 1 S. 1; EStG § 77 Abs. 1 S. 3; EStG § 77 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG).