FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2005
14 K 100/99
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 4, 5 ; EStG (1990) § 34f Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ;

Kein Nebeneinander von Steuerermäßigung nach § 34f EStG und Kinderzulage nach dem EigZulG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 100/99

DRsp Nr. 2006/29403

Kein Nebeneinander von Steuerermäßigung nach § 34f EStG und Kinderzulage nach dem EigZulG

Der Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 34f EStG ist ausgeschlossen, wenn dem Steuerpflichtigen (Ehegatten) für denselben Veranlagungszeitraum eine Kinderzulage nach dem EigZulG gewährt wurde. Darin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Ehegatten, die ihre Bauvorhaben in zeitlicher Hinsicht so gestaltet haben, dass sie die Förderung für zwei Objekte einschließlich der Kinderzulagen und des Baukindergeldes in vollem Umfang erhalten.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 4, 5 ; EStG (1990) § 34f Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 ;

Tatbestand:

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1996 ist streitig, ob die Kläger neben gewährten Kinderzulagen gem. § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) für das von Ihnen bewohnte Einfamilienhaus für ein weiteres Objekt das sog. Baukindergeld gem. § 34 f Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen können.

Die im Jahr 1959 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie haben vier Kinder, die 1987, 1988, 1993 und 1994 geboren wurden und in ihrem Haushalt leben.