Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1996 ist streitig, ob die Kläger neben gewährten Kinderzulagen gem. § 9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) für das von Ihnen bewohnte Einfamilienhaus für ein weiteres Objekt das sog. Baukindergeld gem. § 34 f Einkommensteuergesetz (EStG) beanspruchen können.
Die im Jahr 1959 geborenen Kläger sind verheiratet. Sie haben vier Kinder, die 1987, 1988, 1993 und 1994 geboren wurden und in ihrem Haushalt leben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|