FG Münster - Urteil vom 15.12.2010
8 K 1543/07 E
Normen:
HGB § 250 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1309

Kein pRAP bei Rechtskaufvertrag

FG Münster, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 8 K 1543/07 E

DRsp Nr. 2011/2679

Kein pRAP bei Rechtskaufvertrag

1. Die Auslegung eines Vertrags als Kaufvertrag oder Lizenzvertrag richtet sich nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung. 2. Ist danach ein Vertrag über die Einräumung eines Patentrechts als Rechtskaufvertrag zu qualifizieren, ist der erzielte Erlös - ohne Bildung eines pRAP - im Jahr der Realisation in vollem Umfang gewinnerhöhend zu erfassen.

Normenkette:

HGB § 250 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die ertragsteuerliche Beurteilung des am 02.11.2000 zwischen der Klin. und der T AG (nachfolgend: AG) abgeschlossenen Vertrages.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Die Klin. ist Erfinderin medizinischer Produkte. Sie erfand als erstes Produkt die Einlage für einen U-beutel, durch den die einlaufende Flüssigkeit absorbiert wird. Sie ließ sich diese Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt in N unter der Nr.: ... (...) patentieren. Dieses Patent wurde am 27.11.1997 angemeldet und am 26.08.1999 erstveröffentlicht.