FG Köln - Urteil vom 18.12.2013
5 K 4091/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs 2;

Kein sogenannter Auftragserwerb nach § 1 Abs. 2 GrEStG bei Contractual Trust Arrangement (CTA)

FG Köln, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 5 K 4091/08

DRsp Nr. 2015/60

Kein sogenannter Auftragserwerb nach § 1 Abs. 2 GrEStG bei Contractual Trust Arrangement (CTA)

1) § 1 Abs. 2 GrEStG erfasst solche Fälle, in denen die Einwirkungsmöglichkeiten dem rechtlichen Eigentum nahekommen und über die Befugnisse eines Mieters oder Pächters hinausgehen. 2) Beim sog. Auftragserwerb fällt Grunderwerbsteuer sowohl für den Erwerb durch den Beauftragten als auch für den Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Auftraggeber an. 3) Das im Rahmen eines Contractual Trust Arrangement (CTA) begründete Treuhandverhältnis erfüllt nicht die Voraussetzungen, die für die Annahme des Übergangs der Verwertungsbefugnis auf den Treugeber im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG gegeben sein müssen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist als Kommanditistin zu 100 % am Vermögen der A Immobilien GmbH & Co. D 2 Objekt D1 KG (im folgenden A KG) beteiligt. Komplementärin der A KG ohne vermögensmäßigen Anteil ist die A Management GmbH, deren Anteile ebenfalls von der Klägerin gehalten werden. Im Eigentum der A KG befand sich das bebaute Grundstück in D1, welches in 1996 von der Klägerin auf die A KG grunderwerbsteuerfrei übertragen worden ist.